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Die wichtigsten Informationen für NGOs über mögliche Anpassungen im Schweizer Stiftungsrecht


Am 30. Januar führte das Zentrum für Stiftungsrecht der Universität Zürich den 5. Zürcher Stiftungsrechtstag durch. An dem sehr gut besuchten Anlass befassten sich VertreterInnen aus Wissenschaft und Praxis mit den Entwicklungen und Herausforderungen des aktuellen rechtlichen Umfelds für Stiftungen wie auch anstehenden möglichen Reformen im Stiftungsrecht, Erbrecht, Aufsichtsrecht, mit Fragen der Regulierung, Transparenz und Compliance.


Warum ist das Schweizer Stiftungsrecht für NGOs wichtig?

Das Schweizer Stiftungsrecht ist aus zwei Perspektiven für NGOs massgebend: Einerseits ist die Rechtsform der Stiftung neben dem Verein eine beliebte rechtliche Form für operativ tätige Organisationen. Insbesondere Veränderungen im Aufsichtsrecht, in den Bewilligungsverfahren und den Regulierungen haben unmittelbar Einfluss auf diese NGOs.

Andererseits haben Veränderungen in der Gesetzgebung möglicherweise Einfluss auf die Vergabestrategie von Förderstiftungen, was für die Ressourcenentwicklung und das Fundraising für alle NGOs von Bedeutung ist.


Einige Fakten und Daten

Zurzeit gibt es in der Schweiz über 13'000 gemeinnützige Stiftungen mit rund 100 Mrd. Franken Kapital. 59% dieser Stiftungen sind Förderstiftungen. Letztes Jahr wurden 349 neue Stiftungen gegründet. Gleichzeitig wurden aber auch 216 Stiftungen liquidiert. Das heisst einerseits, dass die Stiftungslandschaft sich vermehrt erneuert und eine Stiftung auch einmal schliessen kann, wenn ein Weiterbestehen nicht mehr sinnvoll ist. Andererseits wächst die Anzahl der Stiftungen, das heisst der Sektor befindet sich in einem andauernden Erneuerungsprozess. In der Romandie gab es wieder besonders viele Neugründungen; Prof. Georg von Schnurbein vom CEPS der Universität Basel spricht von einem Stiftungsboom in diesem Landesteil.


Mögliche Anpassungen ab 2021

Bis zur Herbstsession 2021 des Parlaments werden unter der parlamentarischen Initiative Luginbühl möglichen Veränderungen im Stiftungsrecht diskutiert und entschieden.


Um die Transparenz des gemeinnützigen Sektors in der Schweiz zu erhöhen, schlägt die Initiative vor, ein nationales Register für gemeinnützige Organisationen (Stiftungen und Vereine) einzurichten. Kritikpunkte sind, dass es bereits kantonale und ein nationales Stiftungsregister gibt, und dass ein weiteres Register eventuell einen administrativen Mehraufwand für die Organisationen bedeutet. Der Tenor ist aber dennoch positiv: Ein solches Register birgt – wenn die relevanten Daten übersichtlich erfasst und zur Verfügung gestellt werden – viele Chancen. Neben der erhöhten Transparenz darüber, welche gemeinnützigen Stiftungen es gibt, was sie tun und welche Vermögens- und Förderwerte sie bergen, zeigt sie potentiellen Spendern an, welche Organisationen (Stiftungen und Vereine) wirklich steuerbefreit sind, und helfen NGOs ihr Fundraising effektiver zu gestalten.


Im geltenden Stiftungsgesetz ist festgehalten (Art. 84.2) «Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.» In der Praxis hat dies je nach Standort zu unterschiedlichen Interpretationen und Handhabungen in Bezug auf den Auftrag der Stiftungsaufsicht geführt, zum Teil mit einer Tendenz, dass die Aufsicht Stiftungen eher kontrolliert als beaufsichtigt. Der Vorentwurf für das neue Stiftungsgesetz der Rechtskommission des Ständerats sieht hier keine Anpassung vor. Dagegen schlägt Prof. Dr. Dominique Jakob von der Universität Zürich vor, die Autorität und Verantwortung des Stiftungsrats klarer zu definieren: Art. 84.2 «Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass Führung und Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Statuten im Einklang stehen. Sie hält sich an die Grundsätze der Rechtsaufsicht, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit»


Damit verbunden stellen sich Fragen in Bezug auf die Haftung und Entschädigung von Stiftungsrats- und Vorstandsmitgliedern. In der Schweiz braucht es rund 70'000 Stiftungsratsmitglieder und 600'000 Vorstandsmitgliedern in gemeinnützigen Vereinen. Bisher droht Organisationen, welche ihr Vorstandsmitglieder entschädigen, der Verlust der Steuerbefreiung. Stiftungsratsmitglieder haften zudem mit ihrem privaten Vermögen für die Organisation. Es wird daher zunehmend schwierig, Personen zu finden, die das nötige vielseitige professionelle Know-How in Stiftungsräte und Vereinsvorstände einbringen.

Diese Ausgangslage ist eine grosse Hürde für non-profit Organisationen: Das Management und die strategische Führung einer non-profit Organisation ist hochkomplex und die moralische Verantwortung für Spendengelder ist keinesfalls geringer, wenn nicht höher, als der Umgang mit Geldern im Profitbereich – non-profit Organisationen sind sowohl den Spendern wie auch den Empfängern, sowie der Gesellschaft gegenüber verpflichtet. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie non-profit Organisationen diese Aufgaben adäquat erfüllen sollen, ohne dass sie einen Teil ihrer Mittel dafür verwenden dürfen, um ihre strategische Führung professionell zu besetzen.


Die Möglichkeit Vorstandsmitglieder zu entschädigen wäre für die Professionalisierung aller gemeinnützigen Organisationen wünschenswert.

Dies bedingt aber auch, dass Förderstiftungen die Kosten für die Entschädigung von Vorstandsmitgliedern bei ihren Empfängerorganisationen, zusammen mit anderen Grundkosten, vermehrt mitfinanzieren. Nur mit starken Wurzeln können NGOs nachhaltig eine Wirkung erzielen!




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